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Wunsch- & Wahlrecht

Das Wunsch- und Wahlrecht  der Leistungsberechtigten ist in § 5 SGB VIII als zentrales Steuerungsinstrument bei der Auswahl von Angeboten aus dem Angebotsspektrum zur Einzelfallhilfe in der Kinder- und Jugendhilfe legal definiert. Den Wünschen der Leistungsberechtigten soll entsprochen werden, sofern durch ihre Wahl keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (gegenüber vergleichbaren Angeboten von anderen Leistungsanbietern) entstehen. Beim Vergleich der Kosten zwischen öffentlichen und freien Trägern müssen die gesamten Aufwendungen des öffentlichen Trägers für seine Einrichtung einbezogen werden. Auch in § 8 SGB IX wird das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten definiert und in § 19 BTHG in Bezug auf die Erstellung des Teilhabeplans explizit berücksichtigt. Nach § 8 SGB IX gilt in der Eingliederungshilfe:

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.