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Teilhabeplanung

Der Begriff Teilhabeplanung  ist als Oberbegriff für den Prozess der Erbringung und Koordination verschiedener Teilhabeleistungen zu verstehen. Sie umfasst die Bedarfsermittlung, die Bedarfsfeststellung und die Leistungsplanung. Die Teilhabeplanung wurde eingeführt, um das gegliederte System der Beantragung verschiedener Leistungen stringenter und einfacher zu gestalten. Die Teilhabeplanung dient vor allem als Koordinationsinstrument für die Arbeit der Rehabilitationsträger untereinander, um den individuellen Teilhabebedarf einer Person möglichst bedarfsgerecht decken zu können. Sie ist durchzuführen wenn:

  • Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen beantragt werden,
  • Leistungen von mehreren Rehabilitationsträgern beantragt werden,
  • ein beteiligter Rehabilitationsträger das wünscht,
  • der/die Leistungsberechtigte dies wünscht.

Teilhabeplanverfahren  meint die konkrete methodische Umsetzung der Teilhabeplanung. Es wird vom leistenden Rehabilitationsträger verantwortlich koordiniert und durchgeführt. Beteiligt sind neben dem leistenden Rehabilitationsträger ggf. weitere Rehabilitationsträger, die leistungsberechtigte Person, seine/ihre Vertrauensperson und mglw. Fachkräfte des Jobcenters, der Pflegekasse, des  Integrationsamts. Die Ergebnisse aus dem Teilhabeplanverfahren werden im Teilhabeplan dokumentiert.

Der Teilhabeplan  (§ 19 SGB IX) ist das Dokument, in dem die inhaltliche und organisatorische Abstimmung einzelner Schritte aus dem Planungsprozess sowie dessen Ergebnisse schriftlich festgehalten werden. Er dient dazu Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX, med. Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhalssichernde, ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe) oder mehrerer Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX: GKV, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Kriegsopferversorgung, Träger der Jugendhilfe, Träger der Eingliederungshilfe) so zu koordinieren, dass sie nahtlos ineinander greifen. Verantwortlich für die Erstellung des Teilhabeplans ist der nach §§ 14 u. 15 SGB IX zuständige leistende Rehabilitationsträger. Der Teilhabeplan dokumentiert u.a. den ermittelten individuellen Bedarf, die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung und die erreichbaren und überprüfbaren Teilhabeziele. Der Teilhabeplan dokumentiert ebenfalls die zur individuellen Bedarfsfeststellung eingesetzten Instrumente (§ 13 SGB IX). Insofern sorgt er für Transparenz und Rechtssicherheit für alle am Prozess beteiligten Akteure. Ebenso wie beim Hilfeplan handelt es sich beim Teilhabeplan nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Steuerungsinstrument.

Zur Aufstellung des Teilhabeplans kann eine Teilhabeplankonferenz  durchgeführt werden, wenn der Teilhabebedarf eines Menschen mit Behinderung sehr komplex ist, bzw. wenn der/die Leistungsberechtigte dies wünscht, wenn der leistende Rehabilitationsträger dies wünscht oder beteiligte Rehabilitationsträger dies anregen. Eine Teilhabeplankonferenz setzt immer das Einverständnis der leistungsberechtigten Person voraus. (vgl. BAR 2019, Bundesteilhabegesetz kompakt – Teilhabeplanung, S. 14). An der Teilhabekonferenz nehmen auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Beistände sowie Leistungserbringer teil.

Literaturangaben: 

BAR e.V. 2019: Bundesteilhabegesetz kompakt- Teilhabeplanung. 31 S. Unter: https://www.bar-frankfurt.de/service/publikationen.html

Betanet.de – Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen