Mit der Leistungsform persönliches Budget (§29 SGB IX) können auf Antrag der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen (bzw. stellvertretend durch ihre Eltern) Leistungen zur Teilhabe ausgeführt werden, um ihnen in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Das persönliche Budget ermöglicht den Leistungsberechtigten Assistenzleistungen eigenständig zu veranlassen, d.h. Assistenten bspw. für die Unterstützung im Haushalt, bei Arztbesuchen, zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc. einzustellen und entsprechend zu bezahlen.
Bereits seit dem 1. Januar 2008 existiert statt eines Ermessensanspruchs ein Rechtsanspruch auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets.
Dieser wurde in der Praxis jedoch zu häufig nicht zur Kenntnis genommen und entsprechend das persönliche Budget für Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII nicht regelmäßig gewährt. Seit dem 01.01.2018 ist das persönliche Budget jedoch in § 29 SGB IX verankert. Seine Anwendbarkeit innerhalb der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ergab sich bis zum 31.12.2019 über § 57 SGB XII und ergibt sich seit dem 01.01.2020 nunmehr direkt.
Der Gesetzgeber lässt durch die Regelungen aus dem BTHG keinen Zweifel mehr, dass leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen mit (drohender) seelischer Beeinträchtigung das persönliche Budget für Leistungen zur Teilhabe ebenso gewährt werden muss, wie Kindern und Jugendlichen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen sowie Erwachsenen mit Beeinträchtigungen.
Die Leistungsform persönliches Budget muss bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden und wird dann im Rahmen der – zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem – zu schließenden Zielvereinbarung im Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren festgeschrieben.
Für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe bietet es sich an, den Abschluss der Zielvereinbarung in das Hilfeplanverfahren zu integrieren.
In dieser Zielvereinbarung sollen mindestens Regelungen über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
3. die Qualitätssicherung sowie 4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets enthalten (§ 29 SGB IX Abs. 4).
Die Neuregelungen zum persönlichen Budget im Rahmen des BTHG wurden in der Fachöffentlichkeit teilweise kritisch diskutiert. Siehe dazu beispielsweise die Einschätzung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes unter:
Grünwald, Christoph: Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit Blick auf deren Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Teil 1. In: ZKJ – Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 11/2019, S. 406-408.
AFET: Synpose zur dritten Reformstufe des BTHG ab 2020 (mit Bezug auf die Kinder- und Jugendhilfe). Ergänzende Anlage zur Broschüre „Wesentliche Änderungen des BTHG ab 2018 und mögliche Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe“. Kostenloser download unter: www.afet-ev.de
Allgemeine Informationen zum BTHG und zum persönlichen Budget unter:
Hinweise vom BMAS:
Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/aenderungen-im-einzelnen/
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-materialien/
Ausführlich zu den verschiedenen Teilhabeleistungen und ihrer Beantragung: