Die pauschale Geldleistung nach § 116 Abs. 1 SGB IX ist – anders als das persönliche Budget, das für alle Leistungen aus allen Leistungsgruppen gilt – allein für die Leistungen zur sozialen Teilhabe vorgesehen. Während sich das persönliche Budget in Höhe und Umfang am festgestellten individuellen Bedarf orientiert, wird die pauschale Geldleistung allein mit einer Pauschale gewährt. Sie bedarf der Einwilligung durch den Leistungsberechtigten und gilt allein für folgende Leistungen:
- Leistungen zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Abs. 2 Nr. 2, § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB IX)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)
- Leistungen zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7, § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Ebenso wie für alle anderen Rehabilitationsträger gilt auch für das Jugendamt als Rehabilitationsträger, dass sie gemäß § 116 Abs. 1 SGB IX ermächtigt sind, das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistung sowie zur Leistungserbringung zu regeln (Grünwald 2019).
Grünwald, Christoph: Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit Blick auf deren Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe – Teil 2. In: ZKJ – Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 12/2019, S. 451-458.
Grünwald/Rössel: Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII auf Stand der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes. In: Das Jugendamt 12/2019, S. 598-602.