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ICF ICF-CY

Mit ICF  wird die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezeichnet.

Sie bildet die zentrale Grundlage für die durch das BTHG reformierte Bedarfsermittlung  und den im BTHG neu definierten Behinderungsbegriff nach dem bio-psycho-sozialen Modell von Behinderung: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Die ICF ist eine Klassifikation, die verschiedene Ebenen einbezieht, um eine Behinderung möglichst genau in ihren Auswirkungen für die Person in ihrer Lebenswirklichkeit beschreiben zu können. Sie dient einer sachgerechten Beschreibung von Beeinträchtigungen und Teilhabebarrieren. Ziel ist, auf der Grundlage einer an der ICF orientierten Bedarfsermittlung und der daran schließenden Auswahl geeigneter Teilhabeleistungen, eine Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.

Die Kategorien der ICF sind neutral gefasst, um einer systematischen Etikettierung von Menschen entgegenzuwirken sowie Stigmatisierungen oder unangemessene Konnotationen zu vermeiden. Zudem besteht die ethische Selbstverpflichtung der Autoren der ICF, die ICF nicht als Instrument zur Regulierung des Leistungszugangs einsetzen zu wollen. Bedeutsam ist, dass die ICF nicht als Diagnose – oder Assessmentinstrument verstanden werden kann. Disziplinenspezifische Verfahren zur Informationsgewinnung (Gutachten etc.) sind nach wie vor notwendig.

In der ICF beziehen sich Umweltfaktoren auf die materielle, soziale und einstellungsbezogene Umwelt, in der Menschen leben.

Sie umfassen:

  • Produkte und Technologien (z.B. Lebensmittel, Medikamente, Hilfsmittel, Vermögenswerte);
  • natürliche und von Menschen veränderte Umwelt (z.B. demografischer Wandel, Pflanzen, Tiere, Klima, Geräusche, Luftqualität);
  • Unterstützung und Beziehungen (Familie, Freunde, Vorgesetzte);
  • Einstellungen (z.B. individuelle von Familie, Freunden, gesellschaftliche Einstellungen);
  • Dienste, Systeme und Handlungsgrundsätze (z.B. Wohnungs-, Versorgungs-, Transport- und Gesundheitswesen, der Wirtschaft, Rechtspflege, Politik).

Zur Zeit werden in den Bundesländern entsprechende ICF-orientierte Instrumente  zur Bedarfsermittlung erarbeitet.

Im Rahmen der fachlichen Diskussionen zur ICF-orientierten Bedarfsermittlung im Zuge des Gesamtplanverfahrens hat sich bspw. der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. explizit für die Durchführung mittels eines strukturierten und standardisierten Gesprächsleitfadens, dem das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung zu Grunde liegt, ausgesprochen (vgl. ebd. 2019, S. 19). Wesentlich für eine umfassende, sachgerechte und an der ICF orientierten Bedarfsermittlung ist das dialogische Gespräch zwischen Leistungsberechtigtem (oder ggf. einem/einer von ihm/ihr gewählten Vertreter*in) und Leistungsträger, das barrierefrei, in einem geschützten Rahmen und explizit die Wünsche des Leistungsberechtigten berücksichtigend erfolgen soll.

In Hamburg etwa steht ein sog. Gesamtplangespräch zur Bedarfsermittlung, das sich an den Inhalten der ICF orientiert, schon seit langem als regulärer Verfahrensteil im Mittelpunkt der Gesamtplanung. Es dient im Sinne einer partizipativen Bedarfsermittlung der Eruierung von Ressourcen, Unterstützungsbedarfen und Zielen und wird selbstverständlich immer gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten geführt (vgl. Dok. 6. Expertengespräch S. 33-37). Entwickelt wurde ein sog. Gesamtplanformular, das sich in neun Lebensbereiche unterteilt und angelehnt an die ICF folgende Bereiche abdeckt: 

  • Wohnen,
  • Alltägliche Lebensführung,
  • Basisversorgung,
  • Emotionale und psychische Situation,
  • Gesundheitsförderung,
  • Soziale Beziehungen,
  • Kommunikation u. Orientierung,
  • Kulturelles und gesellschaftliches Leben,
  • Lernen/Ausbildung/Arbeit.

Ausführlich zur Durchführung und zum Ablauf der Gesamtplanung in Hamburg, orientiert an den neuen Richtlinien aus dem BTHG vgl. die  Dokumentation des 6. Expertengespräches „Entscheidungen im Dialog. Beteiligungsverfahren in der gemeinsamen Ausgestaltung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien“ am 28. und 29. Juni 2018 in Berlin, S. 33-40.

Die ICF-CY  ist demgegenüber 2007 abgeleitet aus der ICF entwickelt worden, um den Besonderheiten von Kindern und Jugendlichen während ihrer Entwicklung und dem Einfluss der Umwelt auf ihre Entwicklung gerecht werden zu können. Dazu wurden in der ICF-CY spezifische Items ergänzt. In der ICF-CY kann etwa der Einbezug des engsten Familienkreises als Einflussfaktor durch zwei Items dargestellt werden: e310 engster Familienkreis und e410 Einstellungen der Mitglieder des engsten Familienkreises. Diese können anhand von Codes beurteilt werden.

An dieser Stelle wird – im Gegensatz zur Arbeit in der Eingliederungshilfe – bereits eine besondere Herausforderung für die Arbeit der Jugendämter in ihrer Doppel-Funktion als Rehabilitationsträger und als Träger der Kinder- und Jugendhilfe deutlich: Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, bei denen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern/Sorgeberechtigten die wesentlichste Voraussetzung für eine Verbesserung der Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien ist, stellt sich die Frage, inwiefern eine Item-basierte und codierte Feststellung der Beziehungsqualität mit Blick auf die Hilfeplanung zielführend eingesetzt werden kann. Wenn sie genutzt wird, bedarf es unbedingt einer vertrauensvollen und professionell durchgeführten Kommunikation zwischen Leistungsträger (hier Jugendamt), Leistungsberechtigtem (Kind oder Jugendlicher, ggf. vertreten durch Eltern/Sorgeberechtigten und die Eltern selbst) und Leistungserbringern. Die Herausforderung für die Jugendhilfeträger besteht also darin, die ICF-CY mit der eigenen Bedarfsermittlung (i.d.R. sozialpädagogische Diagnostik) zu verbinden, daraus Leistungen zu beschreiben und diese am Ende auch mit einem Entgelt zu versehen.

Die ICF-CY ist (ebenso wie die ICF) kein Instrument, um eine stationäre Hilfe einzuleiten, sondern bildet nur die Grundlage, um Menschen und/oder deren Lebenssituationen zu beschreiben. Das bedeutet eine außerordentliche Herausforderung für die personellen, fachlichen und strukturellen Ressourcen. (vgl. Dok. 7. Expertengespräch). Wesentlich zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es bei der ICF-CY oder ICF orientierten Bedarfsermittlung und –feststellung nicht allein um eine Sammlung von Informationen geht, sondern die verschiedenen Faktoren zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen und schließlich mit Blick auf die leistungsberechtigte Person und ihre Lebenswelt entsprechend der erarbeiteten Teilhabeziele interpretiert werden.

Aktuell noch ungünstig für die Praxis in den Jugendämtern ist, dass – entgegen den Regelungen im BTHG – der Behinderungsbegriff in § 35 a SGB VIII noch nicht an das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung angepasst worden ist. Dort heißt es aktuell noch: „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass im SGB VIII die Wechselwirkung zwischen funktionalen und umwelt- bzw. kontextbezogenen Faktoren mit Blick auf Behinderung noch nicht explizit berücksichtigt ist.

Die Fachverbände des Deutschen Caritasverbandes sprechen sich aktuell (Juli 2019) sowohl mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention als auch aus rechtssystematischen Erwägungen für die Anpassung des Behinderungsbegriffs im SGB VIII an die Definition im BTHG aus; bei Ausbleiben der Angleichung befürchten sie eine Schwächung der Rechte Betroffener (vgl. Fachverbände des Deutschen Caritasverbandes „Inklusive Lösung im SGB VIII“, Juli 2019, S. 3).

Welche Konsequenzen sich für Kinder, Jugendliche und ihre Familien aus der derzeit noch ungeklärten Rechtslage zukünftig tatsächlich ergeben, ist momentan noch nicht absehbar. Die Fragen zu einer sach- und fachgerechten Differenzierung zwischen erziehungsbedingten und behinderungsbedingten Bedarfen sowie ihre Ermittlung und die daran anknüpfende Leistungsgewährung sind dringend sowohl fachlich als auch durch den Gesetzgeber zu klären, um einer Schwächung der Rechte von Kindern und Jugendlichen nach § 35 a SGB VIII entgegen zu treten. (s. auch Bedarf und Anspruchsinhaberschaft).

Literaturangaben: 

Dokumentation des 6. Expertengespräches „Entscheidungen im Dialog. Beteiligungsverfahren in der gemeinsamen Ausgestaltung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien“ am 28. und 29. Juni 2018 in Berlin.

Unter: https://jugendhilfe-inklusiv.de/dokumentation/termin/31819

Dokumentation der Ergebnisse des 7. Expertengesprächs „ICF - die Sprache der Inklusion? Anwendungsmöglichkeiten +Praxisbeispiele + Schlussfolgerungen“ am 27. September 2018 in Berlin.

Unter: https://jugendhilfe-inklusiv.de/dokumentation/termin/31822

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz (2019). 33 S. unter: http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/ , Nr. 140.

 

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung, verabschiedet am 18.6. 2019, 21 S.

Quelle: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-gesamtplanung-in-der-eingliederungshilfe-und-ihr-verhaeltnis-zur-teilhabeplanung-3564,1672,1000.html

Steinmüller, Florian (2018): Umsetzung des Bundesteilhabegesetztes – Neuregelungen und Herausforderungen für die Träger der Eingliederungshilfe im Bereich Bedarfsermittlung und ICF-Orientierung. In: NDV – Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., 98 Jg., Nr. 9, S. 435-440.

Weiterführende Informationen: 

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Ulm hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) und in enger Kooperation mit sechs Jugendämtern ein onlinebasiertes Instrument zur Einschätzung von Teilhabebeeinträchtigungen nach § 35a SGB VIII entwickelt.

Siehe: Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm (Hrsg.) (2019) Broschüre Teilhabebeeinträchtigungen von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) seelischer Behinderung erkennen. Rechtliche Anforderungen an die Einschätzung nach Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz und Vorstellung eines darauf abgestimmten Instruments für die Jugendhilfe.

Umsetzungsbegleitung BTHG: Bedarfsermittlung und ICF unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-bedarfsermittlung-icf/ (zuletzt abgerufen: 02.08.2019)

Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) e.V. zur ICF unter: https://www.bar-frankfurt.de/themen/icf.html (zuletzt abgerufen: 02.08.2019)

Informationen zur ICF, ICF-CY unter: https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icf/ (zuletzt abgerufen: 02.08.2019)