Hilfeplanung ist als Oberbegriff für die in § 36 SGB VIII festgehaltenen Elemente des Hilfeprozesses zu verstehen. Der Begriff beschreibt den Gesamtprozess von der Beratung über die Bedarfsermittlung bis hin zur Aufstellung (ggf. Fortschreibung) des Hilfeplans bzw. bis hin zur Beendigung einer Hilfe. Eine qualitätsvolle Hilfeplanung ist die grundlegende Voraussetzung für das Gelingen der Hilfen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII im Einzelfall.
Hilfeplanverfahren meint die konkrete methodische Umsetzung des Hilfeplanungsprozesses im Jugendamt. Die Jugendämter legen intern fest, wann von wem welche Aktivitäten zu erbringen sind. Beteiligte in einem Hilfeplanverfahren sind:
- Sorgeberechtigte, beispielsweise die Eltern,
- das betroffene Kind,
- mindestens ein Vertreter des Jugendamtes,
- Pflegeeltern,
- Fachkräfte von Trägern, die Hilfen erbringen,
- Weitere Fachkräfte (Arzt, Psychologen s. § 35a Abs. 1a SGB VIII),
- Unter Umständen die nicht-personenberechtigten Eltern des Kindes/Jugendlichen (vgl. § 36 Abs. 5 SGB VIII-neu).
Mit Hilfeplan ist das zentrale fachliche Steuerungsinstrument für einzelfallbezogene Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe bezeichnet. Er ist in § 36 SGB VIII rechtlich normiert. Als verschriftlichtes Dokument enthält er alle wichtigen Informationen zu einem (laufenden) Hilfeprozess. Der Hilfeplan ist kein Verwaltungsakt, sondern dient der Steuerung des Prozesses und der Koordination der beteiligten Akteure im Verlauf des Hilfeprozesses. Inhaltlich erstellt bzw. fortgeschrieben wird er seitens des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf der Hilfeplankonferenz, der Zusammenkunft, auf der alle Beteiligte sich über den Verlauf des Hilfeprozesses verständigen.
Wesentliche Aspekte:
Für eine gelingende Hilfeplanung, d.h. gelingend im Sinne der Förderung einer bestmöglichen Entwicklung des jungen Menschen und seiner Familie, ist die umfassende Beratung und Beteiligung des jungen Menschen, der Personenberechtigten und ggfs. auch der Herkunftseltern über Art, Gestalt und mögliche Folgen von Hilfen für die weitere Entwicklung des jungen Menschen bzw. des Familiensystems von herausragender Bedeutung. Das hat der Gesetzgeber mit Neuregelungen an verschiedenen Stellen im KJSG auch rechtlich klargestellt (s. hierzu insbesondere die §§ 8, 10 a, 10 b, 36, 36 a, 36 b, 37, 37 a, 37 b und 37 c SGB VIII n. F.). Installierte Hilfen können nur dann ihre volle Wirkkraft entfalten, wenn sie gemeinsam mit den Betroffenen orientiert an den gewünschten Zielen der Hilfen ausgewählt und in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern umgesetzt werden.
Darüber hinaus müssen alle am Hilfeprozess beteiligten Akteure über ein klares Verständnis über ihre Rolle, Funktion und Aufgaben verfügen. Dann kann eine gute Kooperation zwischen allen Beteiligten gelingen, selbst wenn es im Verlauf des Hilfeprozesses zu Konflikten oder Krisen kommt.
Außerdem steht durch das Inkrafttreten des BTHG die Frage im Raum, in welchem Verhältnis der Teilhabeplan (SGB IX) zum Hilfeplan (SGB VIII) steht und was bei der Durchführung der beiden Verfahren neu oder anders zu beachten ist. Dazu ist folgendes festzuhalten:
- Treffen ein Bedarf an Rehabilitationsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe mit einem Bedarf an Leistungen anderer Rehabilitationsträger zusammen oder besteht ein Bedarf aus mehreren Leistungsgruppen und der Jugendhilfeträger ist leistender Rehabilitationsträger, hat er einen Teilhabeplan zu erstellen. Dabei sind die Regelungen des § 19 SGB IX zu berücksichtigen.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat die Frage nach der Durchführung und dem Verhältnis von Hilfeplanverfahren zu Teilhabeplanverfahren in der 2019 veröffentlichten Arbeitshilfe zu den Anforderungen an die Jugendämter durch das BTHG unter Punkt 7 sehr ausführlich aufgegriffen. Sofern das Jugendamt für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlicher Rehabilitationsträger ist, gelten die Vorschriften für den Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) ergänzend.
- Besonders zu beachten ist der Sozialdatenschutz, da Daten, die im Hilfeplanverfahren erhoben werden, jedoch für das Teilhabeplanverfahren keine Relevanz haben (etwa: Erziehungskompetenz der Eltern), nicht an andere Rehabilitationsträger weitergegeben werden dürfen. Die Verantwortung für die Wahrung des Sozialdatenschutzes liegt beim leistenden Rehabilitationsträger, d.h. bei dem Rehabilitationsträger, der das Teilhabeplanverfahren verantwortlich zu steuern hat. (vgl. BAGLAjae 2019, S. 20 ff)
- Unter den Begriffen Instrument und ICF haben wir auf das Verhältnis standardisierter Bedarfsermittlung gegenüber einer sozialpädagogischen Diagnostik, wie sie im fachlichen Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe verankert ist, verwiesen
- Mit einer Orientierung der Hilfeplanung an den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter „Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII“ werden die Anforderungen des § 13 SGB IX n. F. an die Instrumente erfüllt.
- Kenntnisse über das Leistungsspektrum anderer Rehabilitationsträger und die Kooperation mit ihnen, ermöglichen das Erkennen eines über die eigene Zuständigkeit hinausgehenden Bedarfs und sind Voraussetzung für ein sachgerechtes Hinwirken auf eine entsprechende Antragsstellung. Im neuen KJSG hat der Gesetzgeber in §§ 10 a und 10 b SGB VIII n.F. einen Anspruch auf Beratung – auch zu Leistungen weiterer Leistungsträger – rechtlich hinterlegt!
- In § 10 b SGB VIII n.F. ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe außerdem explizit aufgefordert ab dem Jahr 2024 einen Verfahrenslotsen vorzuhalten, der die Leistungsberechtigten sowie ihre Mütter, Väter, Personen- und Erziehungsberechtigte bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützt sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirkt.
Literatur:
Eschweiler, Sandra; Weber, Monika (2016): Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Veröffentlicht am 28.07.2016 unter: https://www.sgbviii.de/files/SGB%20VIII/PDF/S179.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz (2019). 33 S. unter: http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/ , Nr. 140.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII (2015). 116S. unter: http://www.bagljae.de/downloads/123_hifelplanung-gem.-36-sgb-viii_2015.pdf
Martin Wazlawik, Martin; Koch, Matthias: Multiprofessionelle Hilfeplanung - Herausforderungen und Perspektiven für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe. In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug), Berlin: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz; 63 (2018); Nr. 4, S. 148-151.