Sie sind hier

Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe  ist eine Sozialleistung für Menschen mit Behinderung, die bislang im SGB XII verankert war. Mit dem BTHG wird diese „Fürsorgeleistung der Sozialhilfe“ schrittweise aus dem SGB XII herausgeführt und in das SGB IX als Teilhabeleistung integriert. Damit erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe eine Trennung von Fachleistungen für Menschen mit Behinderung und existenzsichernden Leistungen, wobei Letztere für alle anspruchsberechtigten Menschen weiterhin im SGB XII verankert bleiben. Ziel dieses Systemwechsels ist es, Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung in ihrer Lebensführung und mehr Möglichkeiten zur Teilhabe an allen Bereichen der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu ist die seit dem 01.01.2018 bestehende Option, einen Antrag auf Teilhabeleistungen nur noch bei einem einzigen  Rehabilitationsträger zu stellen, ein wichtiger Schritt. Die Rehabilitationsträger müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen prüfen, ob sie für die beantragten und darüber hinaus potenziell benötigten Leistungen zuständig sind und wenn nicht, den Antrag an den nach ihrem Ermessen zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Die Leistungen können demnach „wie aus einer Hand“ erbracht werden.

 

Personenzentrierte Eingliederungshilfe

Von personenzentrierter Eingliederungshilfe kann man sprechen, wenn die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe orientiert am individuellen Bedarf  und orientiert am Teilhabeziel einer Person erbracht werden. Die Bedarfsermittlung  soll auf Basis der ICF  erfolgen. Teilhabeziele werden im Rahmen der Teilhabe- bzw. Gesamtplanung  zwischen anspruchsberechtigter Person, Rehabilitationsträger(n)  vereinbart. Anspruchsberechtigte Personen können nun notwendige Teilhabeleistungen wie z.B. Assistenzen als Sachleistung in Anspruch nehmen oder im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX selbst einkaufen. Allerdings soll das persönliche Budget die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten/notwendigen Leistungen nicht übersteigen.

 

Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII

Seit dem 01.01.2018 (Reformphase 2 BTHG) ist das Jugendamt in seiner Funktion als Rehabilitationsträger für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung  (§ 35a SBG VIII oder § 41 in Verbindung mit § 35 a SGB VIII) ebenfalls den neuen Verfahrensrichtlinien und Grundsätzen aus dem BTHG unterworfen. Instrumente zur Bedarfsermittlung, Verfahrensabläufe und Kooperationsstrukturen zwischen Rehabilitationsträgern, Trägern der Eingliederungshilfe bzw. Professionellen im Gesundheitswesen, in der Behindertenhilfe und in der Kinder- und Jugendhilfe müssen neu entwickelt, systematisiert und tragfähig aufgebaut werden.

Mit dem am 10.06.2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) haben sich grundsätzlich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen des reformierten SGB VIII auf die Verfahrensregeln aus dem SGB IX-neu verwiesen und klar gestellt, dass die Kooperation zwischen den Rehabilitationsträgern weiter ausgebaut werden muss. Damit sind wichtige Weichenstellungen für die vom Bund avisierte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ab 2028 vorgenommen worden.

Literaturangaben: 

 

Weiterführende Informationen: 

Hinweise zum BTHG und den mit ihm einhergehenden Veränderungen unter:

Gemeinsame Empfehlungen zum Reha-Prozess von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (2019), 104 S.

unter: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GEReha-Prozess.pdf

„Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)“. BMAS vom 25.10.2018. unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-bthg.pdf?__blob=publicationFile&v=12 

Dahm, Sabine; Kestel, Oliver (2019): Auswirkungen des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) auf das Verfahren bei Antrag gemäß § 35 a SGB VIII. In: ZKJ – Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 14 Jg., Nr. 5, S. 168-173.