Zu dem Begriff Bedarf ist zu allererst festzuhalten, dass er einerseits von maximaler praktischer Relevanz ist: ein Bedarf begründet die Leistungsverantwortlichkeiten in den Sozialleistungssystemen. Andererseits ist weder fachlich noch konzeptionell eindeutig geklärt, was der Begriff konkret bezeichnet. Allgemein gesprochen können wir den Begriff Bedarf als Differenzkategorie fassen: Subjektiven Wünschen und Zielen einer Person können physiologisch, psychologisch und sozial bedingte Barrieren gegenüberstehen, die eine Verwirklichung der persönlich angestrebten Ziele oder Wünsche in weite oder unerreichbare Ferne rücken. Darüber hinaus wohnt dem Bedarfsbegriff ein zweites Spannungsverhältnis inne, das Schäfers und Wansing 2016 folgendermaßen beschreiben: „Es geht darum, einen Alltag aus der Perspektive eines Menschen, der Unterstützung benötigt, um ein Leben nach „eigensinnigen“ Vorstellungen leben zu können, mit sozialstaatlichen Konzepten, Terminologien und Instrumenten abbildbar, handhabbar und für das Hilfesystem anschlussfähig zu machen.“ (ebd., S.9).
In der Kinder- und Jugendhilfe und in der Behindertenhilfe wird der Bedarfsbegriff jeweils unterschiedlich spezifiziert und mit Blick auf verschiedene „Bedarfslagen“ verwendet.
Auf der Seite der Behindertenhilfe/Eingliederungshilfe werden die Begriffe Teilhabebedarf und Rehabilitationsbedarf im BTHG synonym verwendet, sind zugleich aber nicht eindeutig definiert. Ein Rehabilitations- oder Teilhabebedarf ergibt sich im BTHG auf der Grundlage des bio-psycho-sozialen Modells von Behinderung aus dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren (psychologisch, physiologisch, sozial), das einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 SGB IX n.F.) hinderlich entgegensteht. Kritisch eingewandt werden kann dazu, dass der Begriff „Rehhabilitation“ durch seine medizinische Perspektivierung deutlich eine in der Zukunft erreichbare Genesung impliziert. Diese Perspektive beißt sich aber mit dem bio-psycho-sozialen Modell von Behinderung. Konsequent und erleichternd für eine Verständigung unter den verschiedenen im Feld der Eingliederungshilfe tätigen Professionen wäre daher eine durchgängige Verwendung des Teilhabebegriffs.
In der Fachcommunity der Kinder- und Jugendhilfe ist demgegenüber der Begriff erzieherischer Bedarf etabliert. In § 27 Abs. 1 SGB VIII (unverändert) heißt es: „Ein Personenberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung) wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ Gemeint ist damit der Bedarf einer Familie, eines Kindes oder eines Jugendlichen an Unterstützung, um ein „gelingendes Aufwachsen“ sicherstellen zu können. Daneben besteht ebenfalls in der Kinder- und Jugendhilfe – etwas veraltet – die Rede vom behinderungsbedingten Bedarf als Pendant zu den sozial- und fachpolitisch konzeptionell weiterentwickelten und neu etablierten Begriffen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf weiter fort. Dahinter mag die jahrzehntelange Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe stehen, notwendigerweise zwischen erzieherischen und behinderungsbedingten Bedarfslagen unterscheiden zu müssen, wenn es um Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung geht, die nach § 35a SGB VIII anspruchsberechtigt sind.
Unabhängig der verschieden spezifizierten Bedarfsbegriffe in den beiden Sozialleistungssystemen ist ein Bedarf stets als Momentaufnahme, als ein aktueller Zustand, zu verstehen: Wie geht es dem Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen jetzt? Wie ist die aktuelle Lebenssituation konstelliert?
Erst nach Feststellung des aktuellen Bedarfs werden die sog. Teilhabeziele, als Zustand, der in der Zukunft erreicht werden soll, gemeinsam mit der antragstellenden Person sowie ggf. den Sorgeberechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter*in und/oder idealer Weise einer Vertrauensperson im Rahmen der in verschiedenen Sozialgesetzbüchern rechtlich normierten Hilfeverfahren (s. Teilhabeplanverfahren, Gesamtplanverfahren, Hilfeplanverfahren) beschrieben.
Bedarfe können komplexer und umfassender vorliegen, als die per Rechtsnorm ausdrücklich definierten Teilhabeleistungen.
Bedarfe begründende Leistungsverantwortlichkeiten bestehen in der Eingliederungshilfe und in der Kinder- und Jugendhilfe in den Bereichen
- der medizinischen Rehabilitation,
- der Teilhabe am Arbeitsleben,
- der Teilhabe an Bildung sowie
- der sozialen Teilhabe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 i.V.m. § 5 SGB IX).
Entsprechend sind Bedarfe an Teilhabeleistungen umfassend, d.h. ggf. auch rehabilitationsträgerübergreifend und leistungsgruppenübergreifend zu prüfen. Zudem ist der Bedarf einer Person in regelmäßigen Abständen zu evaluieren, um ggf. Veränderungen mit Blick auf die beschriebenen Teilhabeziele und gewährten Leistungen vornehmen zu können.
Aus der Perspektive einer Weiterentwicklung der beiden Hilfe- bzw. Sozialleistungssysteme Kinder- und Jugendhilfe und Behindertenhilfe wäre eine fachliche und konzeptionelle Verständigung über die unterschiedlich konnotierten und rechtlich hinterlegten Bedarfsbegriffe sowie eine daran anknüpfende Auseinandersetzung über fachliche Zuständigkeiten, professionelle Selbstverständnisse sowie Grenzen des Machbaren wünschenswert. Im Sinne der Adressaten wäre eine durchgängige Verwendung des Begriffs Teilhabebedarf möglicherweise ein erster Schritt in eine klärende Richtung, der dem Kerngedanken der Inklusionsprogrammatik entspräche.
Schäfers, M./Wansing, G. (2016) (Hrsg.): Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen. Zwischen Lebenswelt und Hilfesystem. Stuttgart: Kohlhammer.
Auf die Bedeutung des Begriffs Bedarf im SGB VIII und seine Folgen für die Jugendhilfeplanung macht Jacobs aufmerksam: Jacobs, Herbert (2019): Bedarfsbemessung und Bedarfsgerechtigkeit als Herausforderungen für die Jugendhilfeplanung am Beispiel Erziehungsberatung. In: NDV- Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V; Berlin: Selbstverlag; 99. Jg., Nr. 6, S. 273-278.